2016, Art. 6 N. 40). § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO wurde per 1. Juli 2015 entsprechend angepasst. Demnach fehlt es vorliegend an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), so dass auf das Gesuch um Wiedereintragung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die F. AG noch gar nicht aus dem Handelsregister gelöscht worden, sondern deren Firma bisher bloss mit dem Zusatz "in Liquidation" ergänzt worden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weshalb keine Stellungnahme eingeholt werden muss (Art. 253 ZPO).