Handelsgericht 2. Kammer HSU.2020.68 Entscheid vom 10. August 2020 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchsteller H.E., ____________ Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Wiedereintragungsgesuch gelöschte AG Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 wurde die F. AG mit Sitz in M. (AG) im Verfahren HSU.2020.27 wegen eines nicht behobenen Organisationsman- gels aufgelöst. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen; der Entscheid wurde rechtskräftig. 2. Mit der als "Gesuch um Wiedereintragung der gelöschten Aktiengesell- schaft" betitelten Eingabe vom 6. August 2020 (Postaufgabe: 6. August 2020) stellte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren: " […] stelle ich den Antrag, die am 10. Juni 2020 verfügte Löschung der F. AG zu widerrufen und die Gesellschaft wieder ordentlich im Handelsre- gister des Kantons Aargau einzutragen." Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die F. AG verfüge noch über substantielle Vermögenswerte. Zwar habe er vom Orga- nisationsmängelverfahren Kenntnis genommen und sofort mit dem Han- delsregisteramt in Aarau Kontakt aufgenommen. Er sei am Telefon nicht auf die Folgen dieses Verfahrens aufmerksam gemacht worden. Der Ge- suchsteller wisse, dass alles in seiner Verantwortung als Verwaltungsrat sei und versichert, dass solches sich nicht wiederholen werde. Weiter werde neu A.B., wohnhaft in O., als Direktorin mit Einzelunterschrift für die F. AG fungieren. -2- 3. Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichte die C. AG noch diverse Beilagen zum Gesuch von H.E. ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2. Beim Verfahren um Wiedereintragung einer Gesellschaft im Handelsregis- ter gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. c HRegV handelt es sich um eine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt diese nicht unter den bundesgerichtlichen Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossen- schaften gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO. Das Handelsgericht ist folglich für ein Wiedereintragungsverfahren nach Art. 164 HRegV sachlich unzustän- dig (BGE 140 III 550 E. 2; VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 40). § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO wurde per 1. Juli 2015 entsprechend angepasst. Demnach fehlt es vorliegend an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), so dass auf das Gesuch um Wiedereintragung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die F. AG noch gar nicht aus dem Handelsregister gelöscht worden, sondern deren Firma bisher bloss mit dem Zusatz "in Li- quidation" ergänzt worden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, wes- halb keine Stellungnahme eingeholt werden muss (Art. 253 ZPO). 3. Selbst wenn das Gesuch als Gesuch um Revision des Entscheids vom 10. Juni 2020 verstanden würde, wäre darauf nicht einzutreten, da der Ge- suchsteller nicht Partei des Verfahrens HSU.2020.27 war und er demnach nicht zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert ist. Zudem sind auch keine Revisionsgründe i.S.v. Art. 328 ZPO ersichtlich oder vorge- bracht worden. Weil das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig wäre, wäre auch diesbezüglich keine Stellungnahme einzuholen gewesen (Art. 330 ZPO). 4. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem -3- Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG (Art. 63 Abs. 3 ZPO). 5. Als einzige Partei im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen. Gemäss § 8 VKD beträgt die Entscheidgebühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00. Vorliegend sind die Gerichtskosten entsprechend dem ent- standenen Aufwand auf Fr. 500.00 festzusetzen. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an:  den Gesuchsteller (mit Einzahlungsschein) 6. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -4- Aarau, 10. August 2020 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly