Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Doppel des Gesuchs vom 26. Juni 2020 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. -8-