Die Gesuchstellerin legt schliesslich auch nicht dar, inwiefern die ersuchte Verfügungsbeschränkung sie von der Verpflichtung zur Bezahlung von je Fr. 450'000.00 an die V. GmbH und das Advokaturbüro S.V. entbinden würde. Gemäss Ziff. 2.2 Übernahmevertrag vom 4. November 2016 (GB 8) ist die Zahlung innert 10 Tagen seit Eintragung der Handänderung im Grundbuch, Tagebuch, vorzunehmen. Der von der Gesuchstellerin behauptete Nachteil der Zahlung droht damit selbst bei Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, weil die Handänderung im Grundbuch bereits eingetragen worden ist und die beantragte Verfügungsbeschränkung hieran nichts ändern würde.