Mit der Behauptung der Gesuchstellerin, sie habe bereits andere Kaufinteressenten, welche bereit seien, das fragliche Grundstück zu erwerben, das Rechtsgeschäft sei jedoch derzeit wegen der unrechtmässigen Eintragung der Gesuchsgegnerin als Eigentümerin im Grundbuch blockiert, vermag die sie ebenfalls nicht die verlangte Nachteilsprognose darzutun: Selbst wenn das vorliegend beantrage Gesuch um Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gutgeheissen würde, verbliebe das Grundstück im Eigentum der Gesuchsgegnerin und die Gesuchstellerin könnte das fragliche Grundstück nicht an die interessierten Kaufinteressenten verkaufen.