Es sind schlicht keine Anhaltspunkte vorgebracht worden, wonach glaubhaft erscheint, dass die Gesuchsgegnerin das umstrittene Grundstück demnächst an einen Dritten verkaufen wird. Vielmehr bringt die Gesuchstellerin einzig vor, die Gesuchsgegnerin könne die Liegenschaft aufgrund ihrer uneingeschränkten Verfügungsbefugnis jederzeit an Dritte veräussern und so den Rückabwicklungsanspruch und die Eigentumsübertragung an die Gesuchstellerin problemlos vereiteln (Gesuch Rz. III./9). Das Aufzeigen einer solchen bloss abstrakten Vereitelungsgefahr reicht nicht aus, um die verlangte Nachteilsprognose glaubhaft zu machen.