Die Gesuchstellerin sei am 9. Juni 2020 zudem mit der Überweisung eines Barbetrags von Fr. 450'000.00 an die V. GmbH konfrontiert worden. Dies gestützt auf die Zahlungsvereinbarung, wonach ein Betrag von Fr. 450'000.00 an die V. GmbH und ein Betrag von Fr. 450'000.00 auf das Konto des Advokaturbüros S.V., A., in bar zu überweisen seien (GB 20).