Das entsprechende Rechtsgeschäft sei jedoch blockiert, da die Gesuchsgegnerin zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sei. Mit einem raschen Entscheid, der es der Gesuchsgegnerin verbieten würde, die Liegenschaft an Dritte zu veräussern, hätten die neuen Investoren eine entsprechende Planungssicherheit und es werde gewährleistet, dass der Eigentumsanspruch der Gesuchstellerin und die Rückübertragung an die Gesuchstellerin zudem gesichert bleibe (Gesuch Rz. III./6 f.).