1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Sie ist gegeben, da die geschäftlichen Tätigkeiten beider Parteien betroffen sind, der Streitwert aufgrund des im Kaufvertrag vom 1. Februar 2019 vereinbarten Kaufpreises Fr. 9'085'000.00 beträgt (vgl. GB 9), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 74 Abs. 2 lit.