Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, es sei das Grundbuch Laufenburg anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin auf der Parzelle der Gesuchsgegnerin in der Gemeinde B. (AG) eine Verfügungsbeschränkung -3- i.S.v. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorzunehmen. Diese Massnahme wäre im Kanton Aargau zu vollstrecken, weshalb die aargauischen Gerichte örtlich zuständig sind.1