7. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Gesuch abgewiesen wird, unterliegt die Gesuchstellerin vollumfänglich. 16 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. -8-