Es wäre zu befürchten, dass die Gesuchsgegnerin den Verkaufspreis auf ein unbekanntes Drittkonto oder gar auf ein Konto im Ausland abdisponieren würde und ein Vollzug der November-19-Vereinbarung zumindest erheblich erschwert würde, weil sich S.S., Inhaber der Gesuchsgegnerin, in den Kosovo absetzen könnte. Die Einforderung von Geldbeträgen wäre zudem erheblich erschwert, weil bei der Gesuchsgegnerin höchstwahrscheinlich gar kein Haftungssubstrat vorhanden wäre (Gesuch Rz. 30).