Falls die Gesuchsgegnerin das umstrittene Grundstück an eine Drittpartei verkaufen könnte und würde, würde sich ein nicht wieder leicht gutzumachender Nachteil realisieren, da die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin das besagte Eigentum nicht mehr übertragen könnte (Gesuch Rz. 29). Es wäre zu befürchten, dass die Gesuchsgegnerin den Verkaufspreis auf ein unbekanntes Drittkonto oder gar auf ein Konto im Ausland abdisponieren würde und ein Vollzug der November-19-Vereinbarung zumindest erheblich erschwert würde, weil sich S.S., Inhaber der Gesuchsgegnerin, in den Kosovo absetzen könnte.