Es ist demnach nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Gesuchstellerin ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück G., H. (AG), zusteht. Demnach fällt in diesem Umfang die Hauptsachenprognose negativ aus. Ob die Hauptsachenprognose in Bezug auf die geltend gemachten Alternativansprüche besteht, kann offengelassen werden, da die Nachteilsprognose zu verneinen ist.