Diese Behauptung macht sie allerdings nicht glaubhaft. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Gesuchstellerin zumindest über eine Kopie der öffentlichen Urkunde verfügt und diese dem Gericht vorweist. Da sie dies unterlässt, ist nicht glaubhaft, dass die Parteien am 31. Oktober 2018 tatsächlich einen formgültigen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Zudem bringt die Gesuchstellerin einzig Vertragsentwürfe (GB 4-6) ins Verfahren ein und legt nicht dar, wann und wie sich die Parteien geeinigt haben sollen.