216 Abs. 1 OR). Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR). 3.3. Würdigung Die Gesuchstellerin behauptet, mit der Gesuchsgegnerin am 31. Oktober 2018 einen formgültigen Kaufvertrag vereinbart zu haben (Gesuch Rz. 6).