Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, es sei das Grundbuch Wohlen anzuweisen keine Verfügungen oder verfügungsähnliche Vorgänge betreffend das Grundstück G., H. vorzunehmen. Diese Massnahme wäre im Kanton Aargau zu vollstrecken, weshalb die aargauischen Gerichte örtlich zuständig sind.1