2. Es sei die Anordnung gemäss vorstehender Ziffer 1 vorsorglich als Anmerkung i.S.v. Art. 56 lit. b GBV in das Grundbuch einzutragen (Grundbuchsperre; Verfügungssperre). 3. Es seien die Anordnungen gemäss den vorstehenden Ziffern 1 und 2 superprovisorisch, d.h. sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, zu erlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: