Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und Hinzurechnung der Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %, resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'227.50. Nach Verrechnung der Anteile am Obsiegen hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin hiervon einen Drittel, d.h. Fr. 742.50, als Parteientschädigung zu bezahlen hat.