3.4. Verzugszinsen Gegen die Berücksichtigung der Verzugszinsen bringt die Gesuchsgegnerin nichts vor, weshalb es vorläufig bei der Würdigung gemäss der Erwägung 5.3 der Verfügung vom 16. Juni 2020 bleibt. Im Grundbuch sind demnach 5 % Verzugszinsen seit dem 3. Juli 2020 vorzumerken. 4. Eintragungsfrist Die Einhaltung der viermonatigen Eintragungsfrist wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten, weshalb es vorläufig bei der Würdigung gemäss der Erwägung 5.2 der Verfügung vom 16. Juni 2020 bleibt.