Der Behauptung der Gesuchstellerin, die Fr. 24'455.90 würden sich auf das Haus Nr. 2 (Grdst.-Nr. […]) beziehen, hält die Gesuchsgegnerin nichts mit Substanz entgegen. Ihr Antrag, die allenfalls einzutragende Summe dem Grundstück Nr. […] zuzuweisen, blieb unbegründet genauso wie der Hinweis, mit einer hälftigen Zuweisung auf beiden Grundstücken eventualiter einverstanden zu sein (Antwort Rz. 12). Die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts ist somit auf dem beantragten Grundstück Nr. […] aufrechtzuerhalten. -9-