Die Gesuchsgegnerin macht zwar geltend, die Gesuchstellerin habe ihre Forderung vorprozessual selbst nur auf Fr. 16'000.00 beziffert. Allerdings kann die E-Mail vom 19. Februar 2020, 10:07 Uhr (AB 6) nicht ohne jene vom 19. Februar 2020, 12:43 Uhr (GB 15) betrachtet werden. Daraus wird klar, dass die Gesuchstellerin die Fr. 16'000.00 als Vergleichsangebot offeriert hatte und dass die E-Mails auch als solches verstanden werden mussten. Da die Gesuchsgegnerin nicht behauptet, auf dieses Vergleichsangebot eingegangen zu sein, wurde die Gesuchstellerin diesbezüglich wieder frei (Art. 5 OR) und kann vorliegend die gesamten Fr. 24'455.90 als Pfandsumme geltend machen.