Die Gesuchsgegnerin argumentiert zwar, der Gesuchstellerin stünde dieser Betrag gestützt auf Art. 377 OR nicht zu, weil die Trockenbauarbeiten am Haus 2 nicht von der Gesuchstellerin, sondern von der L. GmbH ausgeführt worden seien. Im Gegensatz zu den Regiearbeiten ist betreffend diese Position immerhin unbestritten, dass die Gesuchstellerin mit besagten Arbeiten ursprünglich beauftragt wurde. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchstellerin diesbezüglich noch eine Restforderung zusteht, womit das Gesuch in diesem Umfang gutzuheissen ist.