Die Gesuchstellerin habe unstrittig bereits EUR 427'567.05 und damit mehr erhalten, als ihr nach Art. 377 OR zustehe (Antwort Rz. 7). Die Gesuchstellerin selbst habe mitgeteilt, die offene Forderung belaufe sich noch auf Fr. 16'000.00 (Antwort Rz. 7; Antwortbeilage [AB] 6), was als Schulderlass zu qualifizieren sei (Antwort Rz. 12).