Richtig sei zwar, dass die Gesuchstellerin für die deutsche A. GmbH – wohl als Subunternehmerin – Arbeiten an den umstrittenen Grundstücken ausführte. Mit den Zahlungen verhalte es sich allerdings so, dass die Gesuchsgegnerin sämtliche Arbeiter auf der eigenen Baustelle selbst habe bezahlen wollen, unabhängig davon, ob sie mit den entsprechenden Unternehmen in einem Vertragsverhältnis gestanden habe (Antwort Rz. 7).