2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zu Lasten der Gesuchstellerin." Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich und sachlich zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 16. Juni 2020).