3. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides betreffend vorläufige Vormerkung, anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss Ziff. 1 hiervor zulasten der Grundstücke der Gesuchsgegnerin einzureichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. " -3- 4. Am 16. Juni 2020 erliess der Vizepräsident folgende Verfügung: