Die Gesuchstellerin habe im Zeitraum vom 12. bis 18. März 2020 lediglich die letzten 2.46 m der Stützmauer erstellt. Die Gesuchstellerin würde nicht begründen, inwiefern diese Arbeiten wesentlich seien oder eine funktionelle Einheit mit der Gewerbehalle bildeten (AB 2 und 3). Die Arbeiten an der Stützmauer seien unwesentlich. Sie seien lange nach den eigentlichen Vollendungsarbeiten ausgeführt worden und von absolut untergeordneter Natur.