Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass das Datum vom 18. März 2020 für die Berechnung der Viermonatsfrist relevant sei. Nicht jede noch so unbedeutende Arbeit habe Einfluss auf den Abschlusstermin. Quantitativ nur unbedeutende Arbeiten würden nicht als Vollendungsarbeiten gelten. Die Gesuchstellerin habe im Zeitraum vom 12. bis 18. März 2020 lediglich die letzten 2.46 m der Stützmauer erstellt.