Aus diesem Grund gelte ein einheitlicher Fristenlauf. Die letzte Arbeit gemäss Werkvertrag, der Bau der Stützmauer, habe nach Demontage des Fassadengerüsts in Angriff genommen werden können. Am 12. März 2020 sei mit dem Bau der Stützmauer begonnen und am 18. März 2020 seien die Arbeiten vollendet worden, womit die Viermonatsfrist eingehalten worden sei (Gesuch Rz. 11; GB 9 und 10).