Soweit die Gesuchsgegnerin Mängel geltend macht, so unterlässt sie es darzulegen, dass sie nach dem einschlägigen Gewährleistungsrecht vorgegangen ist, sodass sich der Werklohnanspruch der Gesuchstellerin reduziert hätte (bspw. im Falle der Minderung). Es fehlt eine Quantifizierung desjenigen Anteils des Werklohns der Gesuchstellerin, der aufgrund der Mängel nicht geschuldet sein soll. Es mangelt folglich an einem schlüssigen Vortrag.