Eine Forderung könne nicht schon vor Erbringen der Leistung fällig werden. Zudem hätte die Gesuchstellerin schwerwiegende Fehler bei der Ausschalung der frisch betonierten Betondecke begangen sowie ihren Rechnungen ein falsches Ausmass zugrunde gelegt und falsche Einheitspreise eingesetzt. Sie hielt sich auch vertragswidrig in Bezug auf die (fehlende) vorgängige Einholung der Zustimmung zu Änderungen im Werkvertrag.