2. Die Anweisung gemäss Ziff. 1 hiervor sei durch das angerufene Gericht als vorsorgliche Massnahme, superprovisorisch und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu erteilen. 3. Die in Ziff. 2 hiervor beantragte superprovisorische Verfügung sei dem Grundbuchamt B. sowohl schriftlich als auch per Telefax o- der elektronisch anzumelden.