4.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 5'160.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 2. Es werden für die vorliegende Verfügung weder Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Zustellung an:  die Gesuchstellerin  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach)  die gesuchsgegnerische Streitberufene (Vertreter; zweifach) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)