5.2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 im Verfahren HSU.2019.154 wurde die Obergerichtskasse bereits angewiesen, der gesuchsgegnerischen Streitberufenen die eingereichten Zahlungsgarantie Nr. 567 der U. AG vom 28. Januar 2020 über Fr. 223'000.00 zurückzugeben. 5.3. Die mit Entscheid vom 31. Januar 2020 auferlegten Prozesskosten sind neu zu verteilen. Dabei gilt die Gesuchstellerin mangels Prosequierung als vollumfänglich unterliegend.