4.2. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 15. Juni 2020 ein Fristerstreckungsgesuch, welchem mit Verfügung vom 16. Juni 2020 teilweise entsprochen und die Frist zur Erstattung einer allfälligen Stellungnahme letztmals bis 26. Juni 2020 erstreckt wurde. Die Gesuchstellerin liess sich auch innert der erstreckten Frist nicht vernehmen. 4.3. Die gesuchsgegnerische Streitberufene teilte mit Eingabe vom 15. Juni 2020 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: