" 1. Die Gerichtskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'021 zu bezahlen." 4. 4.1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 stellte der Vizepräsident das Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 2. Juni 2020 an die Gesuchstellerin und an den Rechtsvertreter der gesuchsgegnerischen Streiberufenen zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme bis zum 15. Juni 2020 zu, mit der Androhung, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird, falls die Stellungnahme innert der angesetzten Frist ausbleibt (Art. 147 Abs. 2 ZPO).