2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. -3- Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Rechnung) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 6. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.