5. Als unterliegende Partei im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen. Gemäss § 8 VKD beträgt die Entscheidgebühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Vorliegend sind die Gerichtskosten entsprechend dem entstandenen Aufwand auf Fr. 100.00 festzusetzen. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 17. April 2020 wird nicht eingetreten.