Vorliegend hat die Gesuchstellerin ihren Sitz in Baden. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist daher gegeben. 3.3. Für die Eröffnung des Konkurses ist gemäss Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO AG die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident und nicht das Handelsgericht sachlich zuständig. 3.4. Damit fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), so dass auf das Gesuch vom 17. April 2020 nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO).