2. Zunächst ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3. 3.1. Die Gesuchstellerin verlangt gestützt auf Art. 725a OR sinngemäss die Konkurseröffnung. -2- 3.2. Die Eröffnung des Konkurses und die Durchführung des Konkursverfahrens finden am Konkursort statt. Gemäss Art. 46 SchKG entspricht der ordentliche Betreibungsort dem Konkursort (KRÜSI, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 46 N. 9 m.w.N.).