Mit Eingabe vom 17. April 2020 teilte A.N. als Geschäftsführer und Inhaber der Gesuchstellerin dem Handelsgericht mit, dass die Gesuchstellerin infolge Illiquidität und Überschuldung gemäss Art. 725 OR die Bilanz deponiere. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).