Handelsgericht 2. Kammer HSU.2020.30 / as / mv Entscheid vom 21. April 2020 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin B. GmbH, _______________ Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bilanzdeponierung Der Vizepräsident entnimmt den Akten: Mit Eingabe vom 17. April 2020 teilte A.N. als Geschäftsführer und Inhaber der Gesuchstellerin dem Handelsgericht mit, dass die Gesuchstellerin in- folge Illiquidität und Überschuldung gemäss Art. 725 OR die Bilanz depo- niere. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2. Zunächst ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3. 3.1. Die Gesuchstellerin verlangt gestützt auf Art. 725a OR sinngemäss die Konkurseröffnung. -2- 3.2. Die Eröffnung des Konkurses und die Durchführung des Konkursverfah- rens finden am Konkursort statt. Gemäss Art. 46 SchKG entspricht der or- dentliche Betreibungsort dem Konkursort (KRÜSI, in: Kren Kostkie- wicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 46 N. 9 m.w.N.). Vorliegend hat die Gesuchstellerin ihren Sitz in Baden. Die örtliche Zustän- digkeit der aargauischen Gerichte ist daher gegeben. 3.3. Für die Eröffnung des Konkurses ist gemäss Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO AG die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirks- gerichtspräsident und nicht das Handelsgericht sachlich zuständig. 3.4. Damit fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), so dass auf das Gesuch vom 17. April 2020 nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 4. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG (Art. 63 Abs. 3 ZPO). 5. Als unterliegende Partei im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen. Gemäss § 8 VKD beträgt die Entscheidge- bühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Vorliegend sind die Gerichtskosten entsprechend dem entstandenen Aufwand auf Fr. 100.00 festzusetzen. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 17. April 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. -3- Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Rechnung) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 6. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. April 2020 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly