7.1. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'500.00 festgesetzt (§ 8 VKD, SAR 221.150). Die Gesuchsteller 1-5 haben diese mit den beiliegenden Einzahlungsscheinen zu bezahlen. 7.2. Parteientschädigung Der Gesuchsgegnerin ist mit vorliegendem Gesuch kein Aufwand entstanden. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 15. April 2020 wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'500.00 werden den Gesuchstellern 1-5 solidarisch auferlegt.