ämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kantonale Grundbuchverordnung) vom 26. März 1958. 21 Vgl. BGE 111 II 42 E. 2 mit Verweis auf AGVE 1963 Nr. 15, S. 61 f. E. 3a. - 10 - 7. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Gesuch abgewiesen wird, unterliegen die Gesuchsteller 1-5 vollumfänglich und haben die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO solidarisch zu tragen.