Im Gegensatz beispielsweise zum zürcherischen Recht20 kennt das aargauische Recht das Institut der Grundbuchsperre jedoch nicht.21 Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist es daher nicht möglich, den glaubhaft behaupteten Grundbuchberichtigungsanspruch der Gesuchstellerin mittels einer Grundbuchsperre sicherzustellen.