178 Abs. 3 ZGB im Eherecht vorgesehen.18 Nach der Rechtsprechung ist eine Grundbuchsperre auch ohne bundesrechtliche Gesetzesgrundlage zulässig, sofern im anwendbaren kantonalen Recht eine entsprechende Grundlage besteht.19 Im Gegensatz beispielsweise zum zürcherischen Recht20 kennt das aargauische Recht das Institut der Grundbuchsperre jedoch nicht.21