Es wäre zu erwarten gewesen, dass der komplette E-Banking Auszug eingereicht würde und nicht bloss einzelne Teile davon. Die Behauptungen zur möglichen Veräusserung oder Belastung des Grdst.-Nr. 1234 GB N. wird durch kein einziges Beweismittel glaubhaft gemacht. Die Gesuchsteller 1-5 begnügen sich hier mit der Darstellung von blossen Befürchtungen. Zumindest im elektronischen Grundbuch sind in Bezug auf das Grdst.-Nr. 1234 GB N. per 13. April 2020 keine hängigen Grundbuchgeschäfte eingetragen.