GB N. lassen einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu Lasten der Gesuchsteller 1 und 4 nicht glaubhaft erscheinen: Die Behauptungen zu den Vermögenswerten und Schulden der Gesuchsgegnerin bei der Aargauischen Kantonalbank sind reine Spekulationen (vgl. Gesuch Rz. 23) und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, insbesondere sind sie durch GB 23 nicht glaubhaft gemacht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der komplette E-Banking Auszug eingereicht würde und nicht bloss einzelne Teile davon.