4.3. Würdigung Aus den Behauptungen der Gesuchsteller 1-5 ergibt sich nicht, inwiefern den Gesuchstellern 2, 3 und 5 durch die befürchteten Handlungen von Z. und Y. einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil drohen soll. Diese drei Gesuchsteller sind weder Teil der Erbengemeinschaft I. sel. noch Aktionäre der Gesuchsgegnerin.